Das Biosphärenreservatsamt als untere Naturschutzbehörde (UNB)
Vorhaben oder Planungen, welche die Natur und Landschaft verändern, werden von den Mitarbeitenden der unteren Naturschutzbehörde aus naturschutzfachlicher und -rechtlicher Sicht bewertet und gegebenenfalls genehmigt oder auch versagt. Ein weiterer Schwerpunkt der Arbeit ist die Beratung von Gemeinden, Bürgerinnen und Bürgern sowie Projektträgern, um die Umsetzung von Projekten möglichst umwelt- und natrurverträglich zu realisieren, bzw. Möglichkeiten des Ausgleiches oder des Ersatzes aufzuzeigen. Auch die Bearbeitung von Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Naturschutzgesetzgebung unterliegt der unteren Naturschutzbehörde.
Hier eine beispielhafte Liste von Vorhaben, bei denen durch die UNB zu entscheiden ist, ob sie aus naturschutzfachlicher Sicht möglich sind:
- Bau eines Wohnhauses
- Bau einer Stallanlage
- Bau einer Photovoltaikanlage
- Errichtung von Windkraftanlagen
- Aufstellung von Bauleitplanungen
- Abbau von Bodenschätzen
- Maßnahmen nach dem Landeswaldgesetz
- Gewässerausbau
- Verlegung von Versorgungsleitungen
- Errichtung von Wegen
- Bau eines Bootssteges
- Errichtung von Uferbefestigungen
... und vieles andere mehr.
Schwerpunktaufgaben der unteren Naturschutzbehörde (UNB)
Die Eingriffsregelung hat zum Ziel, die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes und die Schönheit der Landschaft auch außerhalb der besonderen Schutzgebiete zu erhalten. In allen Phasen der Planung und Umsetzung eines Projektes müssen Vorkehrungen getroffen werden, um vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu verhindern. Sofern das nicht möglich ist, sind landschaftspflegerische Maßnahmen (sogenannte Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen) zu ergreifen.
Das Biosphärenreservatsamt ist als untere Naturschutzbehörde (UNB) u.a. an der Bauleitplanung, an Eingriffsvorhaben im Straßen- und Brückenbau sowie am Leitungsbau und an Bauanträgen im Gebiet der beiden Biosphärenreservate beteiligt. Die UNB prüft, ob die Maßnahmen im Rahmen des Naturschutzrechtes vertretbar sind. Sie ist dabei entweder selbst Genehmigungsbehörde oder wird an Genehmigungsverfahren anderer Ämter bzw. Behörden, z. B. Bauamt, Straßenbauamt, Bergamt, Immissionsschutzbehörde und weitere, beteiligt.
Die Beurteilung der Vorhaben erfolgt nach den landeseinheitlich geltenden Bewertungsverfahren für Eingriffe und Kompensation.
Rechtliche Grundlagen:
§§ 13ff Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
§ 12 Naturschutzausführungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (NatSchAG M-V)
Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie für eine geplante Maßnahme eine naturschutzrechtliche Genehmigung brauchen, kontaktieren Sie uns bitte. Wir informieren Sie gern!
Sprechen Sie uns an
Josefine Wilden
Telefon: 0385 58863125
E-Mail: J.Wilden(at)bra-schelb.mvnet.de
Gebühren:
Naturschutzgenehmigungen sind gebührenpflichtig. Die Gebühren richten sich nach der Kostenverordnung für Amtshandlungen beim Vollzug der Naturschutzgesetze in der jeweils gültigen Fassung. Naturschutzkostenverordnung (NatSchKostVO M-V)
Wer bauen, sanieren, abreißen, einen Baum fällen, eine Hecke roden will, muss die gesetzlichen Bestimmungen des Artenschutzes einhalten.
Hierzu regelt § 39 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) den allgemeinen Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen. Damit sind alle Tier- und Pflanzenarten gemeint, nicht nur die besonders geschützten Arten.
Auszug aus § 39 Abs.1 BNatSchG
Es ist verboten:
1. wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,
2. wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten,
3. Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören.
Neben dem allgemeinen Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt werden im BNatSchG Regelungen zu dem besonderen Artenschutz getroffen. In Deutschland sind eine Vielzahl von Säugetieren, alle Vogelarten, alle Amphiben und Reptilienarten, alle in den Anhängen IVa/b der europäischen FFH-Richtlinie gelisteten Arten sowie die nach der Bundesartenschutzverordnung national-rechtlich geschützten Arten besonders geschützt.
Für diese Arten gelten die sogenannten Zugriffs-, Besitz und Vermarktungsverbote nach § 44 BNatSchG.
Bauen, sanieren, abreißen
Eingriffe in Natur und Landschaft, wozu sämtliche größeren Bauarbeiten oder Änderungen in der Landnutzung gehören, müssen bei der unteren Naturschutzbehörde (UNB) angezeigt werden. In der Regel wird die UNB im Rahmen der Baugenehmigung beteiligt und muss als Träger öffentlicher Belange eine Stellungnahme bzw. das Einvernehmen zu einer geplanten Maßnahme abgeben. Sie prüft ob und unter welchen Auflagen der Eingriff genehmigt werden kann und inwieweit Kompensationsmaßnahmen notwendig werden.
Was muss der Bauende bei einem Abriss oder einer Sanierung eines Gebäudes aus artenschutzrechtlichen Gründen beachten?
Befinden sich Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der folgenden Tierarten im oder am Gebäude ist vor Beginn der Maßnahme das Biosphärenreservatsamt Schaalsee-Elbe als UNB durch den Vorhabenträger hierüber zu informieren.
Betroffen können z.B. sein:
- Sommer- und Winterquartiere von Fledermäusen, in Dachböden und Kellern oder Spaltenquartiere, z. B. hinter Verkleidungen oder Fensterläden (vor allem Fledermausquartiere werden von Laien oft nicht erkannt)
- Brutstätten von heimischen Vögeln, z. B. Schwalben, Mauerseglern, Turmfalken, Schleiereulen
- Amphibien und Reptilien
- Säugetiere, z. B. Bilche (Siebenschläfer), Marder
Das betrifft auch Abriss- oder Sanierungsmaßnahmen im Ortsbereich, die nach § 61 Abs. 3 Landesbauordnung M-V genehmigungsfrei sind.
Unabhängig von den baurechtlichen Genehmigungserfordernissen sind beim Abriss / Sanierung baulicher Anlagen artenschutzrechtliche Bestimmungen nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu beachten. Zur Erhöhung der Rechtssicherheit wird empfohlen, wenn die genannten Arten oder ihre Lebensstätten von den Bauarbeiten betroffen sind, den konkreten Fall mit dem Biosphärenreservatsamt Schaalsee-Elbe abzustimmen.
Erfahrungsgemäß lassen sich in den meisten Fällen Lösungswege für die zu erteilende Genehmigung bzw. Ausnahme oder Befreiung von den Verboten finden.
Weiter Informationen erhalten Sie in unserem Merkblatt Berücksichtigung des Artenschutzes bei Abriss und Sanierung [pdf 1,2 MB]
Gehölzschnitt- oder Fällarbeiten
Fäll- und Gehölzschnittmaßnahmen sind grundsätzlich während der Vogelbrutzeit nicht erlaubt. Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze dürfen in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September nicht abgeschnitten oder auf den Stock gesetzt werden. Zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. (§ 39, Abs.5 BNatSchG). Mehr zum Baumschutz lesen Sie auch im nächsten Kapitel.
Rechtliche Grundlagen:
§§ 7, 39, 44, Bundesnaturschutzgesetz-(BNatSchG)
Naturschutzausführungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (NatSchAG M-V)
Flora-Fauna-Habitatrichtlinie der Europäischen Union
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Gebühren:
Naturschutzgenehmigungen sind gebührenpflichtig. Die Gebühren richten sich nach der Kostenverordnung für Amtshandlungen beim Vollzug der Naturschutzgesetze in der jeweils gültigen Fassung, Naturschutzkostenverordnung – (NatSchKostVO M-V).
Bäume und Hecken haben in vielerlei Hinsicht einen unschätzbaren klimatischen und ökologischen Wert. Sie produzieren Sauerstoff und sind für ein intaktes Klima wichtig. Sie dienen als Lärm- und Windschutz sowie Schattenspender. Bäume und insbesondere Alleen haben eine starke Wirkung auf das Orts- und Landschaftsbild. Sie sind ein wichtiges Gestaltungselement und bieten Nistplätze, Nahrung, Lebensraum und Schutz für viele Tier- und Pflanzenarten. Deshalb sind Einzelbäume sowie Alleen und einseitige Baumreihen an und auf öffentlichen oder privaten Verkehrsflächen und Feldwegen gesetzlich geschützt.
Nach § 18 NatSchAG M-V sind Bäume geschützt, die 100 cm Stammumfang haben, gemessen in einer Höhe von 1,30 m über dem Erdboden. Einige Baumarten sind von diesem Schutz ausgenommen. Für welche Bäume der Baumschutz nicht gilt und wann eine Genehmigung erforderlich ist, ergibt sich aus dem Gesetz. Baumschutz bezieht sich nicht nur auf die Fällung von Bäumen, sondern auch auf Pflegemaßnahmen, Arbeiten im Wurzelbereich und sonstige Beeinträchtigungen des Gehölzes. Solche Maßnahmen müssen beim Biosphärenreservatsamt beantragt werden.
Feldhecken genießen im Biosphärenreservat einen besonderen Schutz und dürfen nicht beseitigt werde. Sie sollen gepflegt und erhalten werden, wozu auch das fachgerechte "Auf den Stock setzen" gehört. Die Heckenpflege muss beim Biosphärenreservatsamt angezeigt werden. Damit Fehler vermieden werden, bieten die Ranger des Biosphärenreservatsamtes Beratungsgespräche vor Ort an.
Wichtige Informationen zum Schutz von Bäumen, Alleen und Hecken erhalten Sie in den folgenden Dokumenten:
Wegweiser Baumschutz [pdf 1,5 MB]
Antrag auf Fällung / Pflege von Einzel- bzw. Alleebäumen oder Baumreihen [pdf 0,5 MB]
Schutz, Pflege und Neuanpflanzung von Feldhecken in Mecklenburg-Vorpommern
Rechtliche Grundlage
§§ 18, 19 Naturschutzausführungsgesetz des Landes M-V (NatSchAG M-V)
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Gebühren:
Naturschutzgenehmigungen sind gebührenpflichtig. Die Gebühren richten sich nach der Kostenverordnung für Amtshandlungen beim Vollzug der Naturschutzgesetze in der jeweils gültigen Fassung. Naturschutzkostenverordnung – (NatSchKostVO M-V)
Biotope, die selten oder typisch für Landschaften einer Region sind, stehen unter einem besonderen Schutz.
In unserem Bundesland ist der Schutz von Biotopen im § 20 NatSchAG M-V geregelt. Wenn Sie in gesetzlich geschützte Biotope eingreifen wollen, müssen Sie das bei der unteren Naturschutzbehörde (UNB) beantragen.
Gesetzlich geschützte Biotope werden in ein Verzeichnis eingetragen, das von der oberen Naturschutzbehörde Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie M-V in Güstrow geführt wird.
Maßnahmen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung des charakteristischen Zustandes oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung führen können, sind in den folgenden Biotopen unzulässig:
1. naturnahe Moore und Sümpfe, Sölle, Röhrichtbestände und Riede, seggen- und binsenreiche Nasswiesen,
2. naturnahe und unverbaute Bach- und Flussabschnitte, Quellbereiche, Altwässer, Torfstiche und stehende Kleingewässer jeweils einschließlich der Ufervegetation, Verlandungsbereiche stehender Gewässer,
3. Zwergstrauch- und Wacholderheiden, Trocken- und Magerrasen sowie aufgelassene Kreidebrüche,
4. naturnahe Bruch-, Sumpf- und Auwälder, Gebüsche und Wälder trockenwarmer Standorte, Feldgehölze und Feldhecken,
5. Fels- und Steilküsten, Strandwälle, Dünen, Salzwiesen, marine Block- und Steingründe, Windwattflächen und Boddengewässer mit Verlandungsbereichen.
Genehmigung
Die untere Naturschutzbehörde kann auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die Beeinträchtigungen der Biotope ausgeglichen werden können oder die Maßnahme aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls notwendig ist. Vor einer Entscheidung sind die anerkannten Naturschutzverbände zu beteiligen. Die untere Naturschutzbehörde trifft danach die aus fachlicher Sicht notwendige Entscheidung. Dabei kann es durchaus vorkommen, dass Vorhaben in der geplanten Art und Weise nicht zulässig sind. Erfahrungsgemäß lassen sich in den meisten Fällen alternative Lösungen finden. Planen Sie für ein Genehmigungsverfahren in der Regel zwei Monate Zeit ein.
Rechtliche Grundlagen
Bundesnaturschutzgesetz- (BNatSchG)
Naturschutzausführungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (§ 20, NatSchAG M-V)
Sprechen Sie uns an:
Josefine Wilden
Telefon: 0385 58863125
E-Mail: J.Wilden(at)bra-schelb.mvnet.de
Das Biosphärenreservatsamt Schaalsee-Elbe ist nicht nur die UNB für die beiden Biosphärenreservate Schaalsee und Flusslandschaft Elbe M-V, sondern gleichzeitig auch Fachbehörde für Naturschutz und damit die zuständige Förderbehörde für Naturschutzprojekte und die extensive Grünlandförderung .
Im Rahmen der Naturschutzförderrichtlinie des Landes Mecklenburg-Vorpommern werden Vorhaben des Naturschutzes mit dem Ziel der Erhaltung und Wiederherstellung der Biodiversität gefördert. Zuwendungsempfänger können natürliche Personen, juristische Personen des privaten Rechts und juristische Personen des öffentlichen Rechts sein.
Hier erhalten Sie einen Überblick über die aktuellen Förderprogramme in Mecklenburg-Vorpommern und finden zu jedem Programm ausführliche Informationen zu Förderhöhe, Kriterien, sowie Antragstellung
Die folgende Förderprogramme werden durch die untere Naturschutzbehörde für das Biosphärenreservat Schaalsee bearbeitet:
- Im Bereich der Förderung nimmt die extensive Grünlandförderung einen großen Raum ein. Anträge werden hier vor allem durch landwirtschaftliche Betriebe gestellt. Weitere Informationen erhalten Sie im Merkblatt extensive Dauergrünlandrichtlinie und im Merkblatt Naturschutzgerechte Grünlandnutzungsrichtlinie
- Wenn Sie ein Naturschutzprojekt im Biosphärenreservate umsetzen möchten, können Sie uns gern Ihren Antrag zusenden. Weitere Informationen erhalten Sie im Merkblatt Naturschutzförderrichtlinie
- Kleinere Vorhaben zum Arten- und Biotopschutz können ebenfalls gefördert werden, wenn die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Weitere Informationen erhalten Sie im Merkblatt Biotop- und Artenschutz
- Präventive Maßnahmen zum Schutz von Nutztieren durch den Wolf können gefördert werden. Weitere Informationen erhalten Sie im Merkblatt zur Gewährung von Zuwendungen zur Vermeidung oder Minderung von wirtschaftlichen Belastungen durch die Art Wolf in Mecklenburg-Vorpommern
Wir werden uns nach Eingang Ihres Antrages mit Ihnen in Verbindung setzen.
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Sven Herzog | NatSchFÖRL
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Susann Oßwald | Grünland
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E-Mail: S.Osswald(at)bra-schelb.mvnet.de
Frau Wollmer-Patzner | Grünland
Telefon: 0385 58863119
E-Mail: B.Wollmer-Patzner(at)bra-schelb.mvnet.de
Alexandra Gundlach | Arten- und Biotopschutz
Telefon: 0385 58863123
E-Mail: A.Gundlach(at)bra-schelb.mvnet.de
Bettina Gebhard
Telefon: 0385 58863122
E-Mail: B.Gebhard(at)bra-schelb.mvnet.de
Gemäß § 23 Abs. 1 BNatSchG sind Naturschutzgebiete (NSG) "rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen erforderlich ist."
Die für die Ausweisung von Naturschutzgebieten zuständige Behörde ist in Mecklenburg-Vorpommern das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt M-V. Für jedes Naturschutzgebiet wird eine eigene Verordnung erlassen. Darin werden alle Nutzungen im Gebiet in Art und Umfang so geregelt, dass der konkret für das NSG festgelegte Schutzzweck erfüllt werden kann.
Für die Einhaltung der Gesetze, die Gebietskontrolle, Betreuung sowie Pflege- und Entwicklung der Naturschutzgebiete ist die untere Naturschutzbehörde zuständig.
Im UNESCO-Biosphärenreservat Schaalsee gibt es 17 Naturschutzgebiete. Mehr darüber erfahren Sie hier
Rechtliche Grundlagen
§§ 1,3,20,23 Bundesnaturschutzgesetz- (BNatSchG)
§§2, 14-17 Naturschutzausführungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (NatSchAG M-V)